Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
Sofern die durch ein Gericht oder eine Vormundschaftsbehörde festgelegten Kinderalimente vom Schuldner nicht regelmässig ausgerichtet werden, kann bei den Regionalen Sozialdiensten Niederbipp ein Antrag zur Bevorschussung der Kinderalimente gestellt werden.
Die Höhe der bevorschussten Alimente richtet sich nach den behördlich festgesetzten Beiträgen, sie darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen AHV-Waisenrente nicht übersteigen.
Gesuche um Bevorschussung oder Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen für Kinder können jederzeit und von jedermann mit Wohnsitz in einer Verbandsgemeinde bei den Regionalen Sozialdiensten Niederbipp gestellt werden - unabhängig der Einkommensverhältnisse oder Lebensumstände des Gläubigers oder des Schuldners. Die Bevorschussung von Kinderalimenten muss vorgängig durch die Sozialkommission/Vormundschaftsbehörde Ihrer Wohnsitzgemeinde genehmigt werden.
Bei Frauen- und Männeralimenten, die durch den unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten unregelmässige, unvollständige, verspätetet oder gar nicht bezahlt werden, kann der Sozialdienst Inkassohilfe leisten. Diese Alimente können jedoch nicht bevorschusst werden.
Jährlich wird durch die Inkassostelle ein Fragebogen versandt, welcher innert 20 Tagen an die Inkassostelle retourniert werden muss. Wird dieser Fragebogen nicht retourniert, wird die Bevorschussung bis zum Erhalt des Fragebogens sistiert, nötigenfalls gar eingestellt.
Beim Bezug von Sozialhilfeleistungen müssen die Alimente dem Sozialdienst abgetreten werden.
Räberhus
Postfach 115
4704 Niederbipp
Tel. 032 633 66 00
Fax 032 633 66 06
info@rsd-niederbipp.ch
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