Erwachsenenschutzmassnahmen
Sind Erwachsene aus persönlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen gefährdet, klären die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter im Auftrag der Vormundschaftsbehörde die Situation der gemeldeten Hilfsbedürftigen umfassend ab. Erwachsene, die eine Hilfestellung benötigen, können sich selber bei uns melden - die Meldungen können jedoch auch durch Angehörige, Nachbarn, Ärztinnen/Ärzte oder andere Amtsstellen erfolgen.
In begründeten Fällen kann eine Beistandschaft, Beiratschaft oder Vormundschaft errichtet werden.
Beistandschaft (Art. 392 - 394 ZGB)
Unter diese erste Gruppe der vormundschaftlichen Erwachsenenmassnahmen fallen
verschiedene Formen von Beistandschaften. Die häufigste Massnahme
bildet die sogenannte Altersbeistandschaft. Mit der Beistandschaft kann
die persönliche und/oder die finanzielle Betreuung einer Person gewährleistet
werden, wenn diese selber nicht mehr in der Lage ist, sich ausreichend
um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Die Handlungsfähigkeit wird
bei einer Beistandschaft nicht eingeschränkt - je nach Auftrag werden
unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten beschränkt.
Beiratschaft (Art. 395 ZGB)
Zur zweiten Gruppe gehört die Beiratschaft, die wiederum in verschiedenen
Varianten vorkommt, zum Hauptinhalt jedoch die Vermögenssorge hat. Im
Rahmen dieser Massnahme braucht es für bestimmte Geschäfte die
Mitwirkung eines Beirates oder einer Beirätin. Das heisst, dass für
gewisse Teilbereiche den Verbeirateten die Handlungsfähigkeit entzogen
wird. Es wird zwischen der Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft unterschieden.
Bei der Mitwirkungsbeiratschaft wirkt der Beirat beratend mit und erteilt
die Zustimmung zu den Geschäften, hingegen bei der Verwaltungsbeiratschaft
der Beirat nicht bloss berät, sondern als gesetzlicher Vertreter agiert.
Die beiden Formen der Beiratschaft können bei Bedarf auch kombiniert
werden.
Vormundschaft (Art. 369 - 372 ZGB)
Als dritte Gruppe bleibt die eigentliche Vormundschaft. Mit einer Vormundschaft
wird eine Person entmündigt, um ihr umfassenden Schutz und Betreuung
zu gewähren. Diese Massnahme ist ein massiver Eingriff in die persönliche
Freiheit, da die rechtliche Handlungsfähigkeit der Person ganz entzogen
wird. Eine Entmündigung benötigt vorgängig eine umfangreiche
Abklärung.
Räberhus
Postfach 115
4704 Niederbipp
Tel. 032 633 66 00
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