Erwachsenenschutzmassnahmen

Sind Erwachsene aus persönlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen gefährdet, klären die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter im Auftrag der Vormundschaftsbehörde die Situation der gemeldeten Hilfsbedürftigen umfassend ab. Erwachsene, die eine Hilfestellung benötigen, können sich selber bei uns melden - die Meldungen können jedoch auch durch Angehörige, Nachbarn, Ärztinnen/Ärzte oder andere Amtsstellen erfolgen.

In begründeten Fällen kann eine Beistandschaft, Beiratschaft oder Vormundschaft errichtet werden.

Beistandschaft (Art. 392 - 394 ZGB)
Unter diese erste Gruppe der vormundschaftlichen Erwachsenenmassnahmen fallen verschiedene Formen von Beistandschaften. Die häufigste Massnahme bildet die sogenannte Altersbeistandschaft. Mit der Beistandschaft kann die persönliche und/oder die finanzielle Betreuung einer Person gewährleistet werden, wenn diese selber nicht mehr in der Lage ist, sich ausreichend um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Die Handlungsfähigkeit wird bei einer Beistandschaft nicht eingeschränkt - je nach Auftrag werden unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten beschränkt.

Beiratschaft (Art. 395 ZGB)
Zur zweiten Gruppe gehört die Beiratschaft, die wiederum in verschiedenen Varianten vorkommt, zum Hauptinhalt jedoch die Vermögenssorge hat. Im Rahmen dieser Massnahme braucht es für bestimmte Geschäfte die Mitwirkung eines Beirates oder einer Beirätin. Das heisst, dass für gewisse Teilbereiche den Verbeirateten die Handlungsfähigkeit entzogen wird. Es wird zwischen der Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft unterschieden. Bei der Mitwirkungsbeiratschaft wirkt der Beirat beratend mit und erteilt die Zustimmung zu den Geschäften, hingegen bei der Verwaltungsbeiratschaft der Beirat nicht bloss berät, sondern als gesetzlicher Vertreter agiert. Die beiden Formen der Beiratschaft können bei Bedarf auch kombiniert werden.

Vormundschaft (Art. 369 - 372 ZGB)
Als dritte Gruppe bleibt die eigentliche Vormundschaft. Mit einer Vormundschaft wird eine Person entmündigt, um ihr umfassenden Schutz und Betreuung zu gewähren. Diese Massnahme ist ein massiver Eingriff in die persönliche Freiheit, da die rechtliche Handlungsfähigkeit der Person ganz entzogen wird. Eine Entmündigung benötigt vorgängig eine umfangreiche Abklärung.

 

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