Gefährdungsmeldung
Gefährdungen von Kindern oder Erwachsenen, können
von jedermann/-frau mündlich oder schriftlich bei der zuständigen
Vormundschaftsbehörde eingereicht werden. Zuständig ist die Vormundschaftsbehörde
am Wohnort der gefährdeten Person.
Ist keine akute Gefahr im Verzug, wird der Melder/die Melderin gebeten, die
Gefährdungsmeldung schriftlich zu verfassen. Bei akuter Gefährdung,
werden Sofortmassnahmen getroffen.
Der Melder oder die Melderin kann zu seinem/ihrem Schutze ungenannt bleiben.
Auf anonyme Gefährdungsmeldungen wird in der Regel nicht eingegangen.
Die Vormundschaftsbehörde wird anschliessend den Sozialdienst
mit der Abklärung der Gefährdungsmeldung beauftragen und bei Notwendigkeit
vormundschaftliche Massnahmen ergreifen. Dem Melder/der Melderin wird über
die Abklärung und das weitere Vorgehen keine Auskunft mehr erteilt (Amtsgeheimnis).
Wann liegt bei einem Kind eine Gefährdung vor?
Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, sobald nach den Umständen
die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen,
sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich
ist, dass sich diese Möglichkeit schon verwirklicht hat. Unerheblich
sind deren Ursachen. Sie können in einem Fehlverhalten oder in den Anlagen
der Eltern, des Kindes oder der weiteren Umgebung liegen.
Warnzeichen für eine Gefährdung sind beispielsweise: mangelhafte Betreuung und Aufsicht, ungenügende Förderung des Kindes (kein Schulbesuch etc.), mangelnde Hygiene, Störungen im sozialen oder sittlichen Bereich (Einsperren, sexuelle Ausbeutung etc.), unerklärliche Verletzungen (bspw. Striemen am Rücken), nicht altersgemässes Verhalten (sexualisiertes Verhalten, ausgeprägte Passivität, Sucht etc.).
Selbstverständlich gehören auch entsprechende Aussagen
des Kindes selbst zu den Warnzeichen.
Wann liegt bei einer erwachsenen Person eine Gefährdung
vor?
Bei Erwachsenen liegt eine Gefährdung vor, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen
oder persönlichen Situation ungenügend in der Lage sind, ihre Angelegenheiten
selbstständig zu besorgen oder ihre Rechte wahrzunehmen. Die Ursachen
dieser Hilfsbedürftigkeit können vielfältig sein: geistige
Behinderung, psychische oder körperliche Krankheit etc.
Räberhus
Postfach 115
4704 Niederbipp
Tel. 032 633 66 00
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