Kindesschutzmassnahmen
Aufgabe des Sozialdienstes ist es, gefährdete Kinder zu
schützen und gemeinsam mit den Eltern, den Kindern und beteiligten Bezugspersonen
nach gangbaren Lösungen zu suchen. Kommt eine freiwillige Zusammenarbeit
nicht zustande oder sind die Kinder ernsthaft gefährdet, werden bei
der Vormundschaftsbehörde Massnahmen zum Schutze der Kinder beantragt.
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZBG) sieht vier nach ihrer Schwere abgestufte
Eingriffe in die elterliche Sorge vor, die kombiniert werden können:
Geeignete Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB)
Die Vormundschaftsbehörde kann bestimmte Ermahnungen oder Weisungen
für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung von Kindern erteilen. Sie
kann eine geeignete Person oder Stelle als Erziehungsaufsicht bestimmen,
der fortlaufend Einblick und Auskunft zu geben ist.
Beistandschaft (Art. 308 ZGB)
Kann dem Kind nicht mit einer oben genannten Massnahme geholfen werden, so
ernennt die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand, der die
Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Dem
Beistand können besondere Kompetenzen erteilt werden.
Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB)
Können die oben genannten Kindesschutzmassnahmen die Gefährdung
nicht abwenden, wird den Eltern die Obhut entzogen und das Kind in angemessener
Weise untergebracht. Den Eltern wird somit das Bestimmungsrecht über
den Aufenthaltsort, die Pflege und die Erziehung entzogen.
Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 / 312 ZGB)
Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie
von vornherein als ungenügend, so entzieht die Vormundschaftsbehörde
die elterliche Sorge. Durch diese Massnahme entfallen ausser dem Anspruch
auf persönlichen Verkehr mit dem Kind alle Elternrechte - die Unterhaltspflicht
bleibt jedoch bestehen.
Räberhus
Postfach 115
4704 Niederbipp
Tel. 032 633 66 00
Fax 032 633 66 06
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