Auto/Fahrzeuge

Unterstützte Personen dürfen ein Auto besitzen, wenn sie dieses aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt selber finanzieren können und die Auslagen für das Fahrzeug keine stossenden Nachteile für Drittpersonen (z.B. Familienangehörige) haben. Der Sozialdienst kann jedoch auch die Hinterlegung der Nummernschilder verlangen.

Der Verkaufswert von Autos gilt als liquidierbares Vermögen. Das heisst, wenn der Vermögensfreibetrag überschritten wird, muss das Auto verkauft werden und der Betrag, welcher den Vermögensfreibetrag übersteigt, wird als Einkommen angerechnet.

Über Ausnahmen entscheidet der Sozialdienst. Ausnahmen können begründet werden,

Wenn aufgrund medizinischer Gründe oder für die Ausübung der Erwerbstätigkeit ein Fahrzeug nötig ist, kann beim Sozialdienst auch die Übernahme von gewissen Unterhaltskosten beantragt werden.

 

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