Rückerstattung
Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen haben, sind
zu deren Rückerstattung verpflichtet,
- wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich
verbessert haben und ihnen eine Rückerstattung zugemutet werden kann;
- wenn bei vorhandenem Vermögen wirtschaftliche Sozialhilfe
bezogen wurde, das Vermögen ganz oder teilweise realisierbar wird
und eine Rückerstattung zugemutet werden kann;
- wenn wirtschaftliche Hilfe im Hinblick auf bevorstehende
Versicherungsleistungen bezogen wurde. In diesem Fall ist in der Regel
eine Abtretung zu unterzeichnen, die den Leistungserbringer zur direkten
Zahlung an den Sozialdienst anweist;
- wenn die Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschuldet
wurde;
- wenn die wirtschaftliche Hilfe unrechtmässig bezogen
wurde. In diesem Falle wird die bezogene Sozialhilfe unabhängig von
der finanziellen Lage sofort und verzinst zur Rückerstattung fällig.
- Die einer Ehefrau oder einem Ehemann gewährte wirtschaftliche
Sozialhilfe ist vom jeweiligen Partner im Rahmen der ihm familienrechtlich
obliegenden Unterhalts- und Beistandspflichten zurückzuerstatten,
sofern ein Rückerstattungsgrund nach Art. 40 SHG vorliegt.
- Nicht rückerstattungspflichtig ist die wirtschaftliche
Sozialhilfe für minderjährige Personen und für volljährige
Personen bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung sowie die während
der Teilnahme an einer vertraglich vereinbarten Integrationsmassnahme gewährten
Hilfe.