Rechtliche Grundlagen

RECHTE

Anspruch auf Sozialhilfe
Jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zum Sozialdienst.

Wahrung der persönlichen Integrität
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes sowie die Empfängerinnen und Empfänger der Sozialhilfe achten gegenseitig die Menschenwürde und die persönliche Integrität.

Gebot der Individualisierung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes tragen den Gegebenheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung.

Akteneinsichtsrecht
Klientinnen und Klienten haben das Recht, Einsicht in ihre Akte zu verlangen.

Beschwerderecht
Beschlüsse über die Gewährung, Verweigerung, Kürzung oder Streichung von Sozialhilfeleistungen sind den Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern auf Verlangen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu verfügen. Sie können gegen Verfügungen des Sozialdienstes innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, 3380 Wangen an der Aare, Beschwerde führen.


PFLICHTEN

Auskunfts- und Informationspflicht
Wer Sozialhilfe beansprucht, ist verpflichtet, wahrheitsgetreu über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben. Änderungen der Verhältnisse müssen dem Sozialdienst unaufgefordert und unverzüglich mitgeteilt werden.

Mitarbeit
Unterstützte Personen sind verpflichtet, bei der sozialen und beruflichen Integration mitzuwirken und die Notlage soweit als möglich zu beheben oder zu mindern. D.h. eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist.


SUBSIDIARITÄT

Die Sozialhilfe beachtet den Grundsatz der Subsidiarität. Subsidiarität in der individuellen Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

Unterstützte Personen sind deshalb verpflichtet, ausstehende Lohnzahlungen einzufordern und Sozialversicherungsansprüche wie Arbeitslosentaggelder, Krankentaggelder, IV-Leistungen, Ergänzungsleistungen etc. auszuschöpfen (Art. 9 Abs.2 SHG).


KÜRZUNGEN UND EINSTELLUNG DER SOZIALHIFE

Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen, ungenügender Zusammenarbeit oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen.

Wenn sich eine unterstützte Person wiederholt weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden Anspruch auf ein Ersatzeinkommen geltend zu machen, kann die Sozialhilfe ganz eingestellt werden.

Grundlagen
Sozialhilfegesetz und Verordnung des Kantons Bern SHG / SHV 860.1 und 860.111
linkSKOS-Richtlinien
Gesundheits- Fürsorgedirektion des Kantons Bern GEF
Handbuch über die finanzielle Unterstützungspraxis der Regionalen Sozialdienste Niederbipp

 

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