Missbrauchsbekämpfung

Sozialhilfemissbrauch wird nicht toleriert und hat Konsequenzen.

Missbrauch geschieht durch:

Je nach Situation und Schwere des Vergehens können die Konsequenzen sein:

Um Missbrauch zu verhindern oder einen Verdacht abzuklären, kann der Sozialdienst jederzeit aktuelle Unterlagen wie Kontoauszüge, Mietvertrag usw. verlangen, Hausbesuche machen oder die unterstützte Person in ein Beschäftigungsprogramm (Testarbeitsplätze) zuweisen.

Seit Juni 2012 sind die Regionalen Sozialdienste Niederbipp Mitglied des Vereins Sozialinspektion mit Sitz in Bern. Dieser Verein führt im Auftrag des Sozialdienstes Leistungs-abklärungen und Sozialinspektionen durch.

Sozialhilfemissbrauch ist seit längerer Zeit in den Medien und in der Politik ein vieldiskutiertes Thema. Schwerwiegende Missbräuche kommen zwar in der Praxis selten vor, untergraben aber das Vertrauen in die Sozialhilfe und bringen alle Sozialhilfebeziehenden generell in Verdacht. Das darf nicht sein.
Um diejenigen vor Vorurteilen zu schützen, die berechtigten Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben und diejenigen zu strafen, die unser Sozialsystem ausnutzen und bestehlen, gehen die Sozialdienste allen Verdachtsmomenten, Meldungen und Anzeigen rigoros nach.

In begründeten, nicht selber klärbaren Verdachtsfällen erteilt der Sozialdienst einen Auftrag für eine detaillierte, externe Leistungsabklärung.

Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren überprüfen Verdachtsfälle mit vertieften zusätzlichen Dokumentenanalysen, Internetrecherchen oder Abklärungen bei verschiedenen Amtsstellen. Auch der unangekündigte oder angekündigte Besuch zu Hause oder am Arbeitsplatz ist eine zulässige Abklärungsmethode, sofern das Einverständnis der Betroffenen vorliegt oder diese Beweismassnahme zwingend erforderlich ist. Nicht erlaubt sind Eingriffe in die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte wie die Privatsphäre und die persönliche Freiheit.
Des Weiteren können Dritte (z. B. Nachbarn, Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Angehörige, etc.) im Einverständnis der Betroffenen, oder wenn den Dritten der Bezug von Sozialhilfeleistungen der Betroffenen zweifellos bekannt ist, oder die Befragung für die Feststellung des Sachverhaltes zwingend erforderlich ist, befragt werden.

Bei Schwarzarbeit reicht der Sozialdienst eine entsprechende Meldung mit Angabe des Arbeitgebers an das beco Bern ein.

Räberhus
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